Der Verein führt den Namen Pop-Chor Marburg.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach Eintragung erhält er den Namenszusatz e. V.
Der Sitz des Vereins ist in 35037 Marburg.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur (§52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Abgabenordnung), insbesondere die Pflege des Chorgesangs.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Verein auf Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Dabei stellt er sich auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden, Umlagen, Zuschüsse, sonstige Zuwendungen und weiterer erwirtschafteter Überschüsse. Alle Zuschüsse dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Personen mit Vereinsämtern kann eine Aufwandsentschädigung oder Ehrenamtspauschale, den Mitgliedern des Chorleiter-Teams, eine Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Personen können sowohl Mitglieder des Chorleiter-Teams, als auch des geschäftsführenden Vorstandes sein und eine finanzielle Entschädigung entsprechend ihrer Tätigkeit erhalten.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Vereinsordnung und eine Geschäftsordnung erlassen. Änderungen daran werden zum folgenden Semester gültig.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person sein. Eine ordentliche Mitgliedschaft im Verein sollte an eine aktiv sängerische, musikalisch-unterstützende oder leitende Rolle gekoppelt sein.
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand in Absprache mit dem Chorleiter-Team. Der Vorstand kann Aufnahmebedingungen festlegen und regelmäßig anpassen. Dies wird mit dem Chorleiter-Team abgesprochen.
Die Fördermitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen beantragt werden. Die Fördermitgliedschaft verleiht kein Stimm- oder Wahlrecht.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit Zugang der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
durch freiwilligen Austritt;
durch Tod;
durch Ausschluss
nach Zeitablauf (§6)
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Dies kann auch durch digitale Möglichkeiten geschehen. Ein Anspruch auf Beitragsrückzahlung besteht nicht.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels E-Mail bekanntzumachen. Der Ausschluss aus dem Verein bedeutet den Ausschluss von allen Aktivitäten des Vereins.
Gegen den Beschluss steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der E-Mail beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, die der Berufung zustimmt, um den Beschluss des Vorstandes nichtig zu machen.
Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist.
Als gröbliches Zuwiderhandeln im Sinne des Absatz (3) gilt insbesondere:
ein öffentliches Auftreten, das dem Verein schadet oder die Würde des Menschen verletzt;
die Weitergabe von Vereinsinterna wie z.B. Passwörter u.a. an Außenstehende;
die öffentliche Verunglimpfung des Vereins oder einzelner Mitglieder;
die nicht Zahlung der geforderten Beiträge innerhalb der in der Beitragsordnung geforderten Frist;
ein Verhalten, das die Qualität der Probenarbeit und Konzerte erheblich beeinträchtigt oder sich in sonstiger Weise negativ auf das Chorleben auswirkt.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Beitragsrückzahlung besteht nicht.
Die aktive Mitgliedschaft endet nach einem Semester, und zwar:
a. wenn der Beitritt im Wintersemester erfolgt, mit Ablauf des 31. März
b. wenn der Beitritt im Sommersemester erfolgt, mit Ablauf des 30. September
Die aktive Mitgliedschaft endet für bestehende Mitglieder nur, wenn eine entsprechende Erklärung bis zwei Wochen nach Beginn des darauffolgenden Semesters eingeht.
Die Fortsetzung der aktiven Mitgliedschaft kann nicht erklärt werden, sofern zwei vorangegangene Semester mindestens eine der Pflichten nach §7 nicht erfüllt werden.
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
Die ordentlichen Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Chorproben sowie an Zusatzproben und Auftritten teilzunehmen. Der Vorstand kann eigenständig eine Anwesenheitsregelung festsetzen, die die Anwesenheit in den Chorproben und die Konsequenzen bei Nichterfüllung regelt. Diese Regelungen sind den Mitgliedern zu Beginn des Semesters formlos in Textform mitzuteilen.
Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet, den von der Beitragsordnung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zur jeweils festgesetzten Fristen selbständig zu entrichten. Gleiches gilt für den von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass beschlossenen Umlagesatz. Der Vorstand kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen (z.B. aus sozialen oder anderen vertretbaren Motiven) einen individuellen und vom Beschluss der Mitgliederversammlung abweichenden Mitgliedsbeitrag und/oder Umlagesatz für eine Person mit deren Einvernehmen festlegen oder diesen ganz erlassen.
Für die vom Verein zur Verfügung gestellten Noten ist von aktiven Mitgliedern ein Pfand zu hinterlegen, dessen Höhe und Art der Vorstand regelt.
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
Honorare, Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen oder Aufwandsentschädigungen werden vom Vorstand bestimmt, dürfen sich in ihrer Höhe aber nur im Rahmen des Üblichen und Angemessenen bewegen.
Der Vorstand beauftragt mindestens eine Person zur musikalischen Leitung des Chores, es kann sich aber auch ein Chorleiter-Team bilden.
Mitglieder des Chorleiter-Teams müssen keine Mitglieder des Vereins im Sinne dieser Satzung sein.
Über eine Abberufung der Chorleitung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragt. Ort, Zeit und Tagesordnung legt der Vorstand fest. Eine Mitgliederversammlung kann auch während einer regulären Chorprobe stattfinden.
Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift, E-Mail-Anschrift oder Mobiltelefonnummer (z.B. zur Nutzung von Messenger-Diensten wie Whatsapp) gerichtet sind.
Die Mitteilung von Adressänderungen/ Änderungen von E-Mail-Adressen und Mobiltelefonnummern oder anderen digitalen Kontaktmöglichkeiten ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung per WhatsApp einzuberufen. Teilnehmende ohne Zugriff auf WhatsApp sind per SMS oder E-Mail zu informieren. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, das auch die Protokollführung bestimmt.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
Festlegung, Abänderung und Auslegung der Satzung;
Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes;
Wahl und Abberufung des Vorstandes;
Wahl von zwei Kassenprüfern;
Entlastung des Vorstandes;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
Entscheidung über die Berufung nach § 5 der Satzung;
Entgegennahme des musikalischen Berichts der Chorleiter.
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Für Satzungsänderungen, eine Auflösung des Vereins oder eine Änderung des Vereinszwecks, ist eine ⅔-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Alle weiteren Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
Der Vorstand kann nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (hybride Mitgliederversammlung). Die Mitgliederversammlung kann auch ohne physischen Versammlungsort in rein virtueller Form stattfinden (virtuelle Mitgliederversammlung).
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Mitgliedern. Diese werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines. Er ist für alle Entscheidungen und Maßnahmen zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann durch nicht vertretungsberechtigte Beisitzer:innen ergänzt werden. Über Zahl, Wahl und Aufgaben entscheidet die Mitgliederversammlung.
Sofern die Erlangung der Gemeinnützigkeit und der besonderen Förderungswürdigkeit vom Finanzamt formale Änderungen der Satzung verlangt oder formale Änderungen vom Registergericht verlangt werden, ist der Vorstand ermächtigt, entsprechende Satzungsänderungen vorzunehmen. Bei nächster Gelegenheit sind diese der Mitgliederversammlung zur Information vorzulegen.
Ein Vorstandsmitglied führt die Kasse als Kassenverwaltung. Die Bestimmung des Mitglieds erfolgt durch Mehrheitswahl innerhalb des Vorstandes. Wenn keine Einigung erzielt wird oder niemand auf diese Position kandidiert, dann wird die Kasse von dem Vorstandsmitglied geführt, das schon am längsten Vereinsmitglied ist.
Ein Vorstandsmitglied kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Geschäftsjahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer überprüfen die Geldbewegungen, Aufzeichnungen und die Rechnungslegungen des Vorstandes. Ihre Prüfung umfasst die Kassenführung und die wirtschaftlich richtige Mittelverwendung, die sachliche Begründung, die rechnerische Richtigkeit von Ausgabenentscheidungen und die Vollständigkeit der Belege.
Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung ihren Prüfungsbericht vor.
Das Geschäftsjahr läuft vom 01.10. eines Jahres bis zum 30.09. des darauffolgenden Jahres und gliedert sich in das Wintersemester (01.10. bis 31.03.) und das Sommersemester (01.04. bis 30.09.).
Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.
Die Auswahl der Mitgliederorganisation erfolgt in diesem Falle durch den Vorstand.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.